Stell dir vor, dein Kunde produziert auf dem Dach seines Mehrfamilienhauses mehr Solarstrom, als die Mieter verbrauchen - und der Überschuss fließt bislang für wenige Cent in die Einspeisung. Ab dem 1. Juni 2026 ändert sich das grundlegend: §42c EnWG macht das sogenannte Energy Sharing in Deutschland erstmals rechtlich möglich. Letztverbraucher innerhalb des Bilanzierungsgebiets eines Verteilernetzbetreibers dürfen Strom aus erneuerbaren Energien auch über das öffentliche Netz gemeinsam nutzen.

Für Solarinstallateure und PV-Planer heißt das: neue Projekttypen, größere Anlagen, komplexere Dachgeometrien - und damit höhere Anforderungen an die Planungsgenauigkeit. Dieser Artikel erklärt dir, was Energy Sharing konkret bedeutet, wie es sich von bisherigen Modellen unterscheidet und welche technischen Voraussetzungen du kennen musst.


Was ist Energy Sharing - und was ändert sich ab Juni 2026?

Energy Sharing beschreibt die gemeinschaftliche Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen, etwa aus PV-Anlagen, durch mehrere Verbraucher - auch gebäudeübergreifend über das öffentliche Verteilnetz.

Was bislang rechtlich kompliziert oder praktisch unmöglich war, wird ab Juni 2026 Realität: PV-Anlagenbetreiber können ihren Solarstrom nicht nur selbst verbrauchen oder einspeisen, sondern direkt mit Nachbarn, Mietern anderer Gebäude oder Gewerbebetrieben teilen.

Die Rechtsgrundlage bildet der neue §42c EnWG, der am 18. Dezember 2025 mit der Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes verabschiedet wurde und die Anforderungen der EU-Strombinnenmarktrichtlinie (Art. 15a) in deutsches Recht umsetzt.

Die wichtigsten Eckpunkte auf einen Blick:

  • Ab 1. Juni 2026: Energy Sharing ist innerhalb des Bilanzierungsgebiets eines Verteilnetzbetreibers erlaubt
  • Ab 1. Juni 2028: Ausweitung auf direkt angrenzende Bilanzierungsgebiete innerhalb derselben Regelzone
  • Teilnahmeberechtigt: Natürliche Personen, KMU, Kommunen und Bürgerenergiegemeinschaften
  • Bedingung: Der Betrieb der PV-Anlage darf nicht überwiegend gewerblicher Natur sein
  • Pflicht: Verteilnetzbetreiber müssen Energy Sharing innerhalb ihres Gebiets technisch und organisatorisch ermöglichen

Energy Sharing vs. Mieterstrom und Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung

Viele Solarteure kennen das Mieterstrommodell oder die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV). Energy Sharing ist jedoch ein eigenständiges Konzept - mit entscheidenden Unterschieden.

MerkmalMieterstrom / GGVEnergy Sharing (§42c EnWG)
GeltungsbereichEinzelgebäude (ein Dach, ein Gebäude)Gesamtes Bilanzierungsgebiet eines Verteilnetzbetreibers
NetznutzungKeine (intern am Gebäude)Öffentliches Verteilnetz erlaubt
TeilnehmerkreisNur Mieter des GebäudesPrivate Haushalte, KMU, Kommunen - gebäudeübergreifend
AbrechnungspflichtMieterstrombetreiber, klassische VerträgeVereinfacht, teilweise Befreiung von Lieferantenpflichten
MesstechnikKonventioneller Zähler möglichSmart Meter mit 15-Minuten-Bilanzierung Pflicht
Anlagengröße (vereinfacht)Bis 30 kW Befreiung für HaushaltVereinfachte Pflichten bis 30 kW (HH) / 100 kW (MFH)
Gültig abBestehend1. Juni 2026 (innerhalb eines VNB-Gebiets)

Der entscheidende Vorteil von Energy Sharing: Es ist nicht auf ein einzelnes Gebäude beschränkt. Anders als beim klassischen Mieterstrommodell kann Strom beim Energy Sharing über das öffentliche Netz an Teilnehmer in der Nachbarschaft verteilt werden - Bewohner verschiedener Gebäude oder sogar eines ganzen Quartiers können Teil derselben Energiegemeinschaft sein.

Für Solarteure bedeutet das: Projekte auf Mehrfamilienhäusern (MFH) werden attraktiver, weil der erzeugte Strom einen größeren Abnehmerkreis findet. Gleichzeitig steigen die Anforderungen an Anlagengröße, Planung und Dokumentation.


Die Smart-Meter-Pflicht: Technische Grundvoraussetzung für Energy Sharing

Energy Sharing funktioniert nur mit der passenden Messtechnik. Voraussetzung für die Abrechnung im Energy Sharing ist ein intelligentes Messsystem (Smart Meter) mit einer 15-Minuten-Bilanzierung - ohne diese digitale Infrastruktur lässt sich eine korrekte Zuteilung des geteilten Stroms nicht gewährleisten.

Das passt zur bereits geltenden Pflicht: Seit 2025 gilt für PV-Anlagen ab 7 kWp installierter Leistung eine Smart-Meter-Pflicht - neue Anlagen dieser Größe müssen ein intelligentes Messsystem verwenden, da sie sonst dauerhaft auf 60 % ihrer Nennleistung gedrosselt werden.

Was das für die Praxis bedeutet:

  • Neue PV-Anlagen ab 7 kWp (ab März 2025 in Betrieb) benötigen Smart Meter und Steuerbox
  • Bestandsanlagen ab 7 kWp müssen bis spätestens 1. Januar 2029 nachgerüstet werden
  • Kleinere Anlagen unter 7 kWp sind von der Pflicht ausgenommen - und damit auch nicht für Energy Sharing zugelassen

Für Solarteure ergibt sich daraus ein klarer Mehrwert: Wer seinen Kunden Energy Sharing anbieten will, sollte von Anfang an auf Anlagen ab 7 kWp setzen und Smart Meter direkt einplanen. Das Smart Meter ist nicht nur die technische Voraussetzung für Energy Sharing, sondern auch der Schlüssel zu Direktvermarktung, dynamischen Tarifen und weiteren Erlösquellen, die ab 2026 an Bedeutung gewinnen.


Solardachpflicht 2026: Der Turbo für die Nachfrage

Parallel zum Energy-Sharing-Gesetz verschärfen mehrere Bundesländer ihre Solardachpflicht - insbesondere bei Dachsanierungen an Bestandsgebäuden. Für Solarteure bedeutet das eine direkte Nachfragesteigerung.

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Solardachpflicht bei Sanierungen - wann du als Solarinstallateur aktiv werden musst:

  • NRW: Ab 1. Januar 2026 gilt bei umfassenden Dachsanierungen (vollständige Erneuerung der Dachhaut) eine PV-Pflicht für alle Wohn- und Nichtwohngebäude. Mindestens 30 % der geeigneten Dachfläche müssen belegt werden.
  • Baden-Württemberg: Bereits seit 1. Januar 2023 gilt die Solarpflicht für alle grundlegenden Dachsanierungen (60 % der geeigneten Fläche).
  • Schleswig-Holstein: Seit 29. März 2025 gilt eine Solarpflicht beim Neubau von Wohn- und Nichtwohngebäuden sowie bei der Renovierung von mehr als 10 % der Dachfläche bei Gewerbe.

Bei allen diesen Projekten ist ein präzises Dachaufmaß Voraussetzung für eine konforme PV-Planung.

In NRW gilt ab 1. Januar 2026 bei der vollständigen Erneuerung der Dachhaut eines Bestandsgebäudes eine PV-Pflicht für Wohn- und Nichtwohngebäude - mindestens 30 % der geeigneten Dachfläche müssen belegt werden.

Wer Kunden in Sanierungsprojekte einbindet - ob als Subunternehmer beim Dachdeckerbetrieb oder als direkter PV-Planer - muss jetzt deutlich häufiger mit einer verpflichtenden PV-Installation rechnen. In Kombination mit dem Potenzial des Energy Sharings wird aus der Einzelanlage ein Teil eines lokalen Energienetzwerks.


Was das für Solarinstallateure konkret bedeutet: Neue Projekttypen, neue Anforderungen

Energy Sharing verändert die Art der Projekte, die du als Solarinstallateur planst und umsetzt. Bisherige Einfamilienhaus-Projekte waren überschaubar: ein Dach, eine Anlage, ein Anschluss. Die neuen Spielregeln bringen folgende Veränderungen:

Größere Anlagen auf Mehrfamilienhäusern

Um mehrere Parteien mit Energie zu versorgen - auch gebäudeübergreifend - sind größere Anlagen nötig. Energy Sharing ermöglicht vereinfachte Pflichten für Anlagen bis 30 kW bei Haushaltskunden bzw. bis 100 kW bei Mehrparteienhäusern. Das macht genau die Kategorie attraktiv, die bislang oft zu komplex für kleinere Solarbetriebe war.

Komplexere Dachgeometrien bei Bestandsgebäuden

Mehrfamilienhäuser und Bestandsgebäude haben häufig verschachtelte Dächer, Dachgauben, Kaminaufbauten, Oberlichter und Verschattungen durch benachbarte Gebäude. Ohne präzise Planung führt das zu falschen Modulzahlen, ineffizienten Ausrichtungen oder nachträglichen Korrekturen - im schlimmsten Fall zu Projekten, die sich nicht wirtschaftlich rechnen.

Höhere Planungssorgfalt durch rechtliche Anforderungen

Wer Kunden in ein Energy-Sharing-Modell einbindet, trägt Verantwortung für die technische Grundlage. Fehler in der Flächenberechnung oder Verschattungsanalyse führen zu falschen Ertragsprognosen - und damit zur Enttäuschung der gesamten Energiegemeinschaft.


Warum präzises 3D-Dachaufmaß jetzt unverzichtbar ist

Genau hier setzt die Airteam Fusion Plattform an. Mit KI-gestützter Drohnenvermessung erstellst du aus einem einzigen Drohnenflug ein DIN-zertifiziertes 3D-Modell - ideal für die neue Generation von Energy-Sharing-Projekten.

Was Airteam für MFH- und Sanierungsprojekte leistet:

  • Zentimetergenaue Dachflächen: Airteam erreicht eine Genauigkeit von bis zu 99,9 % mit 1-3 cm Toleranz bei 40 m Flughöhe - DIN-konform und damit rechtssicher für Angebote und Genehmigungen
  • Vollständige Gebäudeerfassung: Die KI erkennt automatisch alle relevanten Bauteile - Dachflächen, Neigungen, Gauben, Kamine, Schornsteine, Dachfenster und Hindernisse
  • Verschattungsanalyse: Gerade bei Mehrfamilienhäusern in verdichteter Bebauung ist die Analyse von Verschattungsquellen entscheidend für eine korrekte Ertragsprognose
  • Export in alle gängigen Formate: Die Daten lassen sich direkt in PV-Planungssoftware wie PV*SOL, Eturnity oder SolarEdge Designer einlesen - ohne Medienbrüche
  • Keine Dachbegehung nötig: Der Drohnenflug erfolgt vollständig vom Boden aus - sicher, schnell und ohne Risiko für dein Team

Wie das in der Praxis funktioniert, zeigt der Beitrag 3D-Gebäudevermessung mit Drohnen für Handwerksbetriebe mit einer Schritt-für-Schritt-Anleitung.

So sieht der Workflow in der Praxis aus:

  1. Drohnenflug über das Gebäude oder den Gebäudekomplex (inkl. Nachbardächer bei Energy-Sharing-Planung)
  2. Upload der Bilder in die Airteam Fusion Plattform
  3. Automatische 3D-Modellgenerierung durch die KI - fertig in wenigen Stunden
  4. Export der Planungsdaten in deine PV-Software
  5. Präzise Angebotserstellung auf Basis echter Messdaten - nicht grober Schätzungen

Der Vergleich zwischen Drohnenaufmaß und herkömmlichem Aufmaß zeigt, wie groß der Unterschied in der Praxis ist. Was früher Stunden dauerte, erledigt Airteam in wenigen Minuten - mit höherer Genauigkeit und ohne Sicherheitsrisiko.

Erfolgsgeschichten wie die von Solit Energie AG oder 1Komma5° Rosenheim zeigen, wie Solarunternehmen mit Airteam ihre PV-Planung deutlich schneller und präziser gestalten - auch bei komplexen Bestandsgebäuden.


Was du jetzt konkret tun solltest

Energy Sharing ist kein Thema für übermorgen - der Startschuss fällt am 1. Juni 2026, und die ersten Projekte werden bereits jetzt geplant. Als Solarinstallateur kannst du dich jetzt positionieren:

Kurzfristig:

  • Informiere dich über die Solardachpflicht in deinem Bundesland (besonders in NRW, BW, Schleswig-Holstein)
  • Prüfe bei Bestandskunden mit PV-Anlage: Haben sie bereits einen Smart Meter? Sind sie für Energy Sharing geeignet?
  • Baue dein Angebot für MFH-Projekte aus - und schaffe eine solide Planungsgrundlage mit 3D-Drohnenaufmaß

Mittelfristig:

  • Entwickle ein Informationspaket für Hausverwalter und Wohnungseigentümergemeinschaften zu den Chancen des Energy Sharings
  • Nutze präzise 3D-Aufmaße als Grundlage für professionelle Visualisierungen und überzeugende Angebote
  • Stärke deinen Wettbewerbsvorteil durch digitale, zertifizierte Planung - gegenüber Mitbewerbern, die noch herkömmlich arbeiten

Fazit: Neues Gesetz, neue Chancen - und neue Anforderungen an die Planung

§42c EnWG schafft ab Juni 2026 erstmals eine Rechtsgrundlage für Energy Sharing in Deutschland - das Teilen von erneuerbarem Strom unter Nutzung des öffentlichen Netzes. Für Solarinstallateure bedeutet das: mehr Projektvolumen, größere Anlagen, attraktivere Geschäftsmodelle.

Gleichzeitig steigen die Anforderungen: Mehrfamilienhäuser, Bestandsdächer und Sanierungsprojekte mit Solardachpflicht verlangen präzise Planung, korrekte Flächenberechnung und zuverlässige Verschattungsanalyse. Wer hier auf herkömmliche Methoden setzt, riskiert Fehler, Nacharbeit und unzufriedene Kunden.

Mit KI-gestütztem 3D-Drohnenaufmaß von Airteam legst du die technische Grundlage für jedes Energy-Sharing-Projekt - schnell, sicher, DIN-konform und direkt in deine Planungssoftware integriert.


help_outlineWas ist Energy Sharing und ab wann gilt es?expand_more

Energy Sharing bezeichnet die gemeinschaftliche Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen - auch über das öffentliche Verteilnetz. Ab 1. Juni 2026 sind Verteilnetzbetreiber in Deutschland verpflichtet, Energy Sharing innerhalb ihres Bilanzierungsgebiets zu unterstützen. Die Rechtsgrundlage ist §42c EnWG.

help_outlineWas unterscheidet Energy Sharing vom Mieterstrom-Modell?expand_more

Beim Mieterstrommodell wird Strom nur innerhalb eines Gebäudes genutzt - ohne das öffentliche Netz. Energy Sharing hingegen erlaubt die Strom-Weitergabe über das Verteilnetz an benachbarte Haushalte, KMU oder Kommunen, auch gebäudeübergreifend.

help_outlineBrauchen Kunden für Energy Sharing einen Smart Meter?expand_more

Ja. Ein intelligentes Messsystem (Smart Meter Gateway) mit 15-Minuten-Bilanzierung ist technische Pflichtvoraussetzung für die Abrechnung im Energy Sharing. Ohne Smart Meter ist eine korrekte Zuteilung und Abrechnung des geteilten Stroms nicht möglich.

help_outlineWelche Anlagen können an Energy Sharing teilnehmen?expand_more

Teilnehmen können Betreiber von Solar- oder Windanlagen, die natürliche Personen, KMU, Bürgerenergiegemeinschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind. Der Anlagenbetrieb darf nicht überwiegend gewerblicher Natur sein. Für Haushalte bis 30 kW und Mehrfamilienhäuser bis 100 kW gibt es vereinfachte Pflichten.

help_outlineWie hilft Airteam bei der Planung von Energy-Sharing-Projekten?expand_more

Airteam liefert DIN-zertifizierte 3D-Aufmaße von Mehrfamilienhäusern und Bestandsgebäuden per Drohne - inklusive Verschattungsanalyse, Dachflächenberechnung und Export in alle gängigen PV-Planungsformate wie PV*SOL oder Eturnity. Das spart Zeit bei der Angebotserstellung und minimiert Planungsfehler.